HSG Laser präsentiert sich auf der Global Industrie 2026: Demonstration der technologischen Führungsrolle

03.04.2026

PARIS, 3. April 2026 /PRNewswire/ -- HSG Laser, ein weltweit tätiger Anbieter intelligenter Lösungen für die Laserbearbeitung von Metallen, präsentierte sich auf der GlobalIndustrie 2026 eindrucksvoll und stellte dabei seine Faserlaserschneidemaschine G3015H sowie das Rohrlaserschneidsystem R2S mit Gehrungsschnittfunktion in den Mittelpunkt. Live-Vorführungen demonstrierten branchenführende Präzision, Effizienz und Stabilität, stießen bei europäischen Herstellern auf großes Interesse und förderten eine engere Zusammenarbeit.

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HSG-Laser: Präzision, Stabilität, Effizienz – Wegbereiter für die intelligente Fertigung

G3015H: entwickelt für Geschwindigkeit, Präzision und Stabilität.

Es handelt sich um eine ideale Lösung für die Blechbearbeitung mit hohem Durchsatz, die selbst anspruchsvollste industrielle Anwendungen mühelos bewältigt.

R2S: entwickelt für die hochpräzise Bearbeitung vielfältiger Schneidszenarien.  

Dank der Abschrägungsfunktion sind Schneiden und Umformen in einem einzigen Arbeitsschritt möglich, wodurch Nachbearbeitungen entfallen. Dies reduziert die Vorbereitungszeit für das Schweißen um 30 % bis 50 %, verbessert die Produktionseffizienz erheblich und senkt die Arbeitskosten – was sie zur bevorzugten Wahl für den schnell wachsenden europäischen Markt der Rohrbearbeitung macht.

Verstärkte Präsenz in Europa, neue lokale Serviceerfahrung

Um den sich wandelnden Anforderungen europäischer Hersteller gerecht zu werden, hat HSG Laser 2+1-Lager eingerichtet, um eine effiziente Logistik und stabile Versorgung zu gewährleisten. Dies ermöglicht eine schnelle Bereitstellung von Maschinen und Ersatzteilen, verkürzt Lieferzeiten und unterstützt häufige Lieferungen innerhalb von 2–3 Tagen – für einen besseren Service für Kunden in ganz Europa.

HSG Laser hat zudem ein lokales Service-System entwickelt, das Vor-Ort-Support von der Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung und Anwendungsoptimierung bietet. Vorab-Schulungen für Bediener sind ebenfalls verfügbar, die den Kunden helfen, die Bedienung der Anlagen schnell zu erlernen, eine langfristig stabile und effiziente Leistung zu gewährleisten und Kunden in Frankreich und ganz Europa echte Sicherheit zu bieten.

Seit dem Eintritt in den europäischen Markt hat HSG Laser einen modernen Showroom in Düsseldorf eingerichtet. Kunden sind herzlich eingeladen, den Showroom zu besuchen, die Maschinen hautnah zu erleben, den Live-Betrieb zu beobachten und an Vorbereitungsschulungen teilzunehmen. Zudem stehen praktische Testmöglichkeiten zur Verfügung, bei denen Kunden die Schneidleistung entsprechend ihren spezifischen Anforderungen bewerten können. HSG Laser ist weiterhin bestrebt, fortschrittliche Technologie und lokales Fachwissen bereitzustellen, um die nächste Generation der intelligenten Fertigung in Frankreich und ganz Europa voranzutreiben.

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.