HIZENERGY erhält TÜV SÜD-Bankfähigkeitsprüfung und festigt damit die globale Finanzierungs- und Einführungsgrundlage für Energiespeicherprojekte

02.04.2026

HEFEI, China, 2. April 2026 /PRNewswire/ -- An einem entscheidenden Punkt der Beschleunigung der globalen Energiewende hat HIZENERGY erneut die Anerkennung einer internationalen Autorität erhalten. Auf dem 14th Energy Storage International Summit & Exhibition 2026 überreichte Herr Xu Hailiang, Vizepräsident von TÜV SÜD, Herrn Chen Zhi, Vorsitzender von HIZENERGY, offiziell das Zertifikat zur Bewertung der Bankfähigkeit.

Signing Ceremony Group Photo

Die Bewertung bestätigt, dass die Energiespeicherprodukte und -lösungen von HIZENERGY die Anforderungen der internationalen Mainstream-Märkte an die technische Due-Diligence-Prüfung und die Risikobewertung bei Investitionen in Energiespeicherprojekte und deren Finanzierung erfüllen, und zwar in allen wichtigen Aspekten wie Sicherheit, Zuverlässigkeit und Compliance. Sie liefert die entscheidende technische Bestätigung durch Dritte für die Projektfinanzierung und den globalen Einsatz auf den Kapitalmärkten weltweit.

Kerndimensionen der Bankfähigkeit von Energiespeicherprojekten

Vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Expansion des globalen Energiespeichermarktes und zunehmend komplexer werdender Investitions- und Finanzierungsstrukturen ist die Bankfähigkeit von Projekten zu einem entscheidenden Maßstab für die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und des langfristigen Investitionswerts geworden. Die TÜV SÜD-Dienstleistungen zur Bewertung der Bankfähigkeit und zur technischen Due Diligence nehmen eine vollständige Lebenszyklus-Perspektive ein und führen eine systematische Analyse von Energiespeicherprojekten in Bezug auf technische Konformität, Sicherheit und Risikokontrolle, Leistung und Zuverlässigkeit, Betriebs- und Wartungsfähigkeiten sowie Hersteller- und Projektleistungsfähigkeiten durch.

Bei der Zertifikatsübergabe sagte Xu Hailiang, Vizepräsident von TÜV SÜD: "Die Bewertung der Bankfähigkeit erkennt nicht nur die technische Qualität der Produkte und Lösungen von HIZENERGY an, sondern trägt auch dazu bei, die Anpassung des technischen Systems der Energiespeicherung in China an international anerkannte Risikobewertungsrahmen voranzutreiben."

Herr Chen Zhi, Vorsitzender von HIZENERGY, bemerkte in seiner Rede: "Diese Zertifizierung verkörpert die Grundwerte von HIZENERGY - Dankbarkeit, Aufrichtigkeit, Professionalität und Zusammenarbeit. Mit dieser Dynamik werden wir die Integration von Energiespeichertechnologien in die globalen Märkte weiter vorantreiben und mehr investitionswürdige Energiespeicherlösungen für globale industrielle und gewerbliche Nutzer anbieten."

Vier Kernvorteile für globale Energiespeicherlösungen

Der Erhalt der Bankability Assessment unterstützt die beschleunigte Expansion von HIZENERGY in wichtige Überseemärkte wie Europa und Südostasien. Mit mehr als 15 Jahren technologischer Entwicklung und Projekterfahrung im Bereich der kommerziellen und industriellen Energiespeicherung baut HIZENERGY seine umfassende globale Wettbewerbsfähigkeit auf, die sich auf die selbst entwickelten PCS und die Enerbox-Produktreihe konzentriert:

  1. System zur Einhaltung der technischen Vorschriften: Vollständig konform mit IEC, EN, CE und anderen wichtigen internationalen technischen und Sicherheitsstandards.
  2. Matrix zur Gewährleistung der Sicherheit: Hochgeschütztes Design nach IP65 und vollständige Temperaturregelung durch Flüssigkeitskühlung.
  3. FuE-Exzellenz: Unabhängig entwickelte Kern-PCS mit mehreren branchenführenden innovativen Anwendungen.
  4. Intelligentes O&M-Ökosystem: Energiemanagementplattform mit integriertem proaktiven 24/7-Betriebs- und Wartungsservicezentrum.

Überbrückung durch Bankfähigkeit, Förderung der weltweiten Entwicklung von Energiespeichern auf hohem Niveau

Mit Blick auf die Zukunft wird HIZENERGY die Anerkennung der Bankfähigkeit durch TÜV SÜD als neuen Ausgangspunkt nehmen, um die Forschung und Entwicklung im Bereich Energiespeicherung sowie die Systemintegration zu vertiefen und sein globales Produkt- und Dienstleistungssystem zu verbessern, um ein gesünderes, nachhaltigeres industrielles Ökosystem aufzubauen. Das Unternehmen wird die stabile Umsetzung von Energiespeicherprojekten auf allen Märkten unterstützen und sein Fachwissen in die globale Energiewende und nachhaltige Entwicklung einbringen.

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.