
Die naoo AG hat den geplanten Technologiewechsel bei ihrer Social-Media- und Commerce-Plattform vollzogen und die neue Generation-V-App vollständig auf iOS und Android ausgerollt. Wie das in Zug und Zürich ansässige Unternehmen mitteilte, ist die aktualisierte Anwendung nach dem zuvor angekündigten Plattform-Launch nun für alle Nutzer verfügbar. Der Rollout sei reibungslos und im vorgesehenen Zeitplan verlaufen, sämtliche Kernfunktionen stünden stabil und vollumfänglich zur Verfügung.
Mit Generation V führt naoo eine grundlegend erneuerte Plattformumgebung ein. Dazu gehören eine neue Navigationsstruktur, eine verbesserte Performance und eine deutlich optimierte Nutzererfahrung. Das Unternehmen wertet den erfolgreichen Start als Bestätigung der Einsatzbereitschaft der neu aufgebauten Frontend- und Backend-Architektur, die auf eine skalierbare Nutzung ausgelegt ist. Zugleich markiert der Launch den Übergang von einer Phase der Plattformentwicklung hin zur aktiven Skalierung und Nutzergewinnung.
Unterstützung erhält naoo dabei aus der Influencer-Szene. Kevin Lütolf, Social-Media-Influencer und Medienunternehmer mit globaler Reichweite, bezeichnete die neue Version als „Quantensprung in Sachen Nutzererfahrung“. Er verweist dabei insbesondere auf die Kombination aus Authentizität, Gamification-Elementen und lokalem Content, die naoo nach seinen Worten bereits zuvor ausgezeichnet habe und die nun in einer weiterentwickelten App-Umgebung angeboten werden.
Gründer und Hauptaktionär Thomas Wolfensberger sieht in Generation V eine leistungsstarke Entwicklungsplattform, auf der modernes Design, skalierbare App-Technologie und Künstliche Intelligenz zusammenkommen. Der erfolgreiche Rollout auf beiden großen mobilen Betriebssystemen zeige, dass das neue technologische Fundament nicht nur konzeptionell, sondern auch operativ bereit und skalierbar sei. Die weiterentwickelte App-Umgebung bildet damit die Basis für den nächsten Wachstumsschritt der Social-Media- und Commerce-Plattform.

Penguin Random House hat in Deutschland Klage gegen OpenAI eingereicht und wirft dem US-KI-Entwickler Urheberrechtsverletzungen an der erfolgreichen Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ vor. Im Zentrum des Falls steht nach Verlagsangaben das Verhalten von ChatGPT: Schon mit einfachen Anfragen solle der Chatbot erkennbare Passagen aus den Büchern des Autors und Illustrators Ingo Siegner wiedergeben und zudem Illustrationen erzeugen, die der bekannten Drachenfigur Coco „zum Verwechseln ähnlich“ seien.
Die Klage wurde am 27. März beim Landgericht München gegen OpenAI Ireland Limited, den europäischen Anbieter von ChatGPT, eingereicht. Penguin Random House sieht darin nicht nur eine unerlaubte Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte, sondern auch Hinweise darauf, dass die Werke Siegners ohne Zustimmung zum Training des KI-Systems genutzt und im Modell dauerhaft „memorisert“ worden seien. Dies sei einer Speicherung gleichzusetzen, aus der heraus das System Inhalte auf Anfrage weiterverbreiten könne.
Nach Angaben des Verlags geht ChatGPT über das Zitieren einzelner Textstellen hinaus und schlage eigeninitiativ die Erstellung druckfertiger Manuskripte vor – inklusive Buchtitel, Coverentwürfen, Klappentexten und Anleitungen zur Veröffentlichung auf Selfpublishing-Plattformen. Penguin Random House sieht dadurch sowohl die Urheberrechte Siegners als auch die eigenen exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte verletzt. Eine zuvor an OpenAI gerichtete Aufforderung zur Unterlassung und Auskunft blieb demnach unbeantwortet, woraufhin der Verlag den Rechtsweg wählte.
OpenAI erklärte, man prüfe die Vorwürfe und respektiere die Rechte von Autoren und Rechteinhabern. Das Unternehmen befinde sich weltweit in Gesprächen mit Verlagen, um Modelle der Zusammenarbeit zu entwickeln, von denen beide Seiten profitieren könnten. Penguin Random House betonte zugleich, man stehe KI-Technologien grundsätzlich offen gegenüber, die Bewahrung und Durchsetzung geistigen Eigentums habe aber auch im Zeitalter künstlicher Intelligenz oberste Priorität. Das Münchner Verfahren dürfte damit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die rechtlichen Grenzen beim Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke im Training von KI-Systemen erlangen.